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   BVerwG, 06.05.1965 - VIII C 44.64   

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https://dejure.org/1965,581
BVerwG, 06.05.1965 - VIII C 44.64 (https://dejure.org/1965,581)
BVerwG, Entscheidung vom 06.05.1965 - VIII C 44.64 (https://dejure.org/1965,581)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Mai 1965 - VIII C 44.64 (https://dejure.org/1965,581)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 21, 75
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerwG, 14.06.1967 - VIII B 150.67

    Rechtsmittel

    Für die Auslegung dieser Vorschrift sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Grundsätze entwickelt worden (vgl. BVerwGE 13, 1 [BVerwG 21.06.1961 - VIII C 398/59]; 21, 75), [BVerwG 06.05.1965 - III C 230/64]nach denen auch der Fall des Klägers zu beurteilen ist.

    Wie bereits im Berufungsurteil unter Hinweis auf BVerwGE 21, 75 [77] in diesem Zusammenhange zutreffend dargelegt wurde, hat die Betreuungsberechtigung, auf die sich Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge nach dem Bundesvertriebenengesetz berufen können, nicht den Sinn einer Wiedergutmachung für das erlittene Schicksal; sie ist kein Anspruch auf Schadensersatz.

    Dieser Grundsatz wurde bereits in der Entscheidung BVerwGE 21, 75 [80] ausgesprochen, von deren Grundsätzen auch das Oberverwaltungsgericht im Berufungsurteil ausgegangen ist.

  • BVerwG, 31.01.1967 - VIII B 78.65

    Widerruf der Vergünstigungen für einen Sowjetzonenflüchtling nach dessen

    Entsprechendes gilt umgekehrt auch für die Prüfung der Frage, ob der Sowjetzonenflüchtling nach seinen jetzigen wirtschaftlichen Verhältnissen in zumutbarem Maße eingegliedert ist (vgl. BVerwGE 21, 75).

    Aus den Grundsätzen der Entscheidung BVerwGE 13, 1 [BVerwG 21.06.1961 - VIII C 398/59], denen der Verwaltungsgerichtshof gefolgt ist, sowie aus den Grundsätzen der Entscheidung BVerwGE 21, 75 ergibt sich, daß der Vergleich der erreichten wirtschaftlichen Eingliederung mit den früheren wirtschaftlichen Verhältnissen nach vorwiegend wirtschaftlichen Maßstäben vorzunehmen ist.

  • BVerwG, 15.12.1966 - VIII C 30.66

    Abgrenzung zwischen Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage - Schädigung durch

    Der Bestimmung dieses Besoldungsdienstalters bedarf es dann, weil das ihm zustehende Ruhegehalt bei Anwendung von § 15 Abs. 1 BWGöD so bemessen wird, als habe er die Rechtsstellung tatsächlich erreicht, die er ohne Verfolgung voraussichtlich erreicht hätte (vgl. BVerwGE 10, 97; 10, 101 [BVerwG 12.01.1960 - VIII C 72/59]; 21, 81) [BVerwG 06.05.1965 - VIII C 44/64].
  • BVerwG, 12.06.1986 - 9 B 1.86

    Berücksichtigung der vor der Vertreibung bestehenden Entwicklungsmöglichkeiten

    Mit der den Vertriebenen zustehenden Betreuungsberechtigung wird keine Wiedergutmachung für Chancen bezweckt, die ohne die Vertreibung bestanden hätten (BVerwGE 21, 75, 77) [BVerwG 06.05.1965 - VIII C 44/64].
  • BVerwG, 23.05.1967 - VIII B 105.66

    Anforderungen an die Darlegung und Bezeichnung der grundsätzlichen Bedeutung

    Die Betreuung nach dem Bundesvertriebenengesetz soll vielmehr dem Zwecke dienen, die Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlinge in ihrer neuen Umgebung heimisch zu machen und sie auf dem Wege in eine neue wirtschaftliche und soziale Zukunft so weit zu fördern, wie es erforderlich erscheint, um die ihnen durch ihr Schicksal auferlegte Benachteiligung auf diesem Wege gegenüber der einheimischen Bevölkerung auszugleichen, sie hat nicht den Sinn einer Wiedergutmachung durch Leistung von Schadensersatz (vgl. BVerwGE 21, 75 [77]).
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